Allgemeine Bedingungen der GT Gerätetechnik GmbH 

 Die GT Gerätetechnik GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) vermietet gemäß den umseitigen und nachfolgenden Bedingungen, die der Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt.

Stand: April 2021

1. Vermieter / Mieter

Vermieter: GT Gerätetechnik GmbH

Mieter: Die in der Bestellung an GT Gerätetechnik  GmbH genannte Rechtsperson


2. Angebote

Sämtliche Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Alle Dokumente und Unterlagen, die Angeboten beigelegt sind wie Zeichnungen, Bilder, Abmessungen, Gewichts und Kapazitätsangaben enthalten nur Näherungswerte und ungefähre Angaben. Angebote haben eine Gültigkeit von 1 Monat ab Angebotsdatum. 


3. Auftragsannahme 

Aufträge werden erst durch die schriftliche Annahme des Vermieters angenommen. Zusagen und Nebenabreden, die der Vermieter nicht schriftlich bestätigt sind nicht gültig. 


4. Falls ein schriftlicher Abschluss 

des durch diese Allgemeinen Bedingungen näher geregelten Mietvertrages unterbleibt kommt ein Mietvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Bedingungen zustande. Und zwar spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder eines von seinen Bevollmächtigten. 


5. Mietdauer 

a) Die Mietdauer beträgt maximal einen Monat ab dem Tag des Versands des Mietgegenstandes, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde. – Es endet daher mit Ablauf des Monats oder früher gem. lit. c) unten ohne, dass es einer Kündigung durch den Vermieter bedarf. 

b) Die Mietgebühr beginnt mit dem Tag des Versands des Mietgegenstandes, bzw. bei Abholung durch den Mieter mit dem Tag der Abholung. bzw. bei Vorreservierung am in der Vorreservierung festgelegten Tag des Mietbeginns. 

c) Die Mietzeit endet mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort für die Rücklieferung, bei Großgeräten mit dem Eintreffen der letzten Teilsendung, sofern nicht anders vereinbart. 


6. Kündigung 

Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn 

a) der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Androhung der Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes seinen Verpflichtungen binnen 14 Tagen nicht nachkommt; 

b) nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird oder wenn der Mieter den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt; 

c) die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird; 

d) ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden; 

e) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Standort des Mietgegenstandes ändert. 

f) für die Bedienung des Mietgegenstandes ungeeignetes Personal eingesetzt wird. 


7. Miete, Preise und Zahlung 

Die vereinbarte Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzüge zuzüglich MwSt. sowie der gesetzlichen Mietvertragsgebühr zu bezahlen. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, somit allfällige Überweisungs- und/oder Bankspesen ausschließlich vom Mieter zu tragen sind. 

Die Miet-, Verkaufspreise und Dienstleistungspreise sind in unserer jeweils gültigen Preisliste (in EURO) ersichtlich und gelten ab Werk (ExW). Die Preise werden während der Dauer der Vermietung an die jeweils neueste Preisliste angepasst sofern nicht im Einzelfall zwischen Vermieter und Mieter etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

Die zusätzlichen Kosten für Bereitstellung und Prüfkosten bzw. Wiedereinlagerung sind ebenfalls in der jeweils gültigen Preisliste angeführt und werden pro Ausgabe (Abholung) des Artikels in Rechnung gestellt. Diese Kosten fallen nicht bei Verkaufs- und Verschleißmaterialien an (Kennzeichnung durch „VV“). Bei Rückgabe von ungebrauchten Verkaufs- und Verschleißmaterialien erhält der Mieter eine adäquate Gutschrift (max. Höhe ist ½ Preis). 

Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vermieter zu vertreten sind, ist pro Kalendertag 1/30 der Miete abzurechnen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche sind dem Vermieter gegenüber außer bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen. 

Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet erst mit der Rückstellung des Mietgegenstandes an den Vermieter. 

Über Überstunden ist vor der beabsichtigten Mehrinanspruchnahme des Mietgegenstandes eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Überschreitungen der Normalarbeitszeit (acht Stunden pro Tag) sind dem Vermieter sofort anzuzeigen und werden auf Basis der getroffenen Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. 

Bei der Aushändigung von Geräten kann es auf Grund von Verfügbarkeit, technischen Notwendigkeit (z.B. ersetzen von Auslaufgeräten durch neue Typen, etc.) zu Differenzen zur tatsächlichen Bestellung kommen. 

Dadurch können geringfügige preisliche Abweichungen (Angebot zu Mieten-Verrechnung) entstehen, zu deren Abgeltung der Kunde ausdrücklich verpflichtet ist. 


8. Nebenkosten/ Sonstige Leistungen 

Die Miete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladung, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Hilfs- und Betriebskosten (Verschleißteile, Ersatzteile, Befestigungsmaterial etc.) und Personal. sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie u. U. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu bezahlen. 

Die in der Gerätemiete nicht enthaltenen Leistungen für Ver- und Entladung, Geräteversicherung, Transport inkl. Transportversicherung, Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterial und zusätzliches Zubehör können im zusätzlichen Leistungsangebot geordert werden. Für eventuell notwendige sonstige Leistungen, wie Beistellen von Bedienungspersonal und Werkstattpersonal, Werkstattleistungen und Quartierbeistellungen sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.


9. Verfügbarkeit, Lieferung und Verladung 

Sämtliche angebotenen Geräte und Werkzeuge (neu oder gebraucht) werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von einem unserer Lager zur Verfügung gestellt (lt. Incoterms 2020 EXW). 

Ist aufgrund des Lagerbestandes die Verfügbarkeit des gewünschten Abholungsortes nicht gewährleistet, so trägt der Kunde die Kosten des An- bzw. Abtransportes vom Auslieferungslager. 

Wird ein Artikel in ein anderes Lager als bei der Abholung zurückgebracht, so wird für den Rücktransport ins Auslieferungslager ein Pauschalbetrag pro Artikel in Rechnung gestellt (Vermieter organisiert kostengünstige Sammeltransporte). Ausnahme: Container, Kraftfahrzeuge, Traktoren, Geräte und Werkzeuge, die ein größeres Volumen als 1,5m³ aufweisen – diese werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. 

Der Mieter ist für den Transport des Mietgegenstandes inkl. Beladung und Ladegutsicherung verantwortlich, der Mieter hat sich diesbezüglich über den Mietgegenstand ausreichend zu informieren, fehlende Information befreit den Mieter nicht von seiner Verantwortung. Insbesondere hat der Mieter a) einen auf dem Gebiet der Ladegutsicherung ausgebildeten Kraftfahrer, b) ein(en) geeignetes Fahrzeug bzw. Anhänger, c) für Ladung und Fahrzeug/Anhänger geeignetes Ladegutsicherungsmittel zur Verfügung zu stellen. Auch bei Unterstützung bei Ladetätigkeiten durch GT, liegt die Letztverantwortung für die Ladegutsicherung ausschließlich beim Lenker des Fahrzeuges.


10. Stillliegezeit 

Bei Stillliegezeit ist mit dem Vermieter das Einvernehmen herzustellen.


11. Übernahme des Mietgegenstandes bei Anlieferung; Mängelrüge 

Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und im gereinigten und betriebstüchtigen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. 

Unmittelbar bei Anlieferung ist bei Übernahme des Mietgegenstandes dieser mit der gemäß § 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel unter sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche insbesondere auch Schadenersatzansprüche sofort zu vermerken. 

Bei der Übernahme vorhandene versteckte Mängel sind mittels eingeschriebenen Briefes (FAX) sofort nach Erkennen zu rügen. 

Nach Ablauf von 14 Tagen ab Übernahme ist eine Rüge nicht mehr möglich. 

Der Mieter bzw. Benützer des Mietgegenstandes ist verpflichtet, insbesondere bei Anmietung von PKW, LKW, Traktoren inkl. Krane udgl. die für den Betrieb des Gegenstandes erforderlichen Benützungsberechtigungen zu besitzen (z.B.: Führerschein, Kranschein, ...).


12. Versicherung der Mietobjekte 

Der Mieter ist verpflichtet auf eigene Kosten für die Mietdauer eine Versicherung für die Mietobjekte gegen sämtliche Schäden, Maschinenbruch, Diebstahl und Verlust der Mietobjekte, insbesondere auch beim Transport durch den beauftragten Spediteur oder Frachtführer, sowie Schäden, die durch Elementarereignisse bzw. Höhere Gewalt entstehen, abzuschließen. Die Mietobjekte sind zu dem vom Vermieter angegeben Neuanschaffungswert zu versichern. Gegeben falls hat der Mieter die Neuanschaffungswerte beim Vermieter anzufragen. Schäden, die dem Vermieter durch eine fehlende oder unzureichende Versicherung entstehen sind vom Mieter zu tragen.


13. Gewährleistung, Schadenersatz 

Ist der Mietgegenstand mangelhaft (und werden diese Mängel von Mieter gemäß Pkt. 11 ordnungsgemäß gerügt) so hat der Mieter Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Durch unbefugte Eingriffe am Mietgegenstand erlischt auf jeden Fall der Gewährleistungsanspruch. Ein darüberhinausgehender Anspruch insbesondere auf Minderung des Entgelts besteht nicht. 

Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf unmittelbare und direkte Schäden und auf die Hälfte des vereinbarten Mietentgeltes (maximal für 1 Jahr) und steht dem Mieter nur zu, wenn der Vermieter krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Herstellerangaben.


14. Haftung 

a) Der Mieter haftet unbeschränkt für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist sowie die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auch aus diesen Allgemeinen Bedingungen. 

b) Für normale Abnützung im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches haftet der Mieter nicht. 

c) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadenereignisse, die im Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird. 

d) Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechts) des Mietgegenstandes ist dieser durch einen gleichwertigen zu ersetzen oder eine Entschädigung in Höhe des Zeitwertes gemäß der geltenden österreichischen Baugeräteliste zu leisten.


15. Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, Wartung, Prüfplaketten und Prüffristen 

Der Mieter kennt die Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, Wartungspläne sowie Wartungsintervalle der Geräte und hat die entsprechenden Wartungen auf eigene Kosten durchzuführen und beigestelltes Personal, sowie Dritte darin zu unterweisen. 

Die Bedienungs-/Betriebsanleitungen sind auf der Internetseite www.geraete.com im GT–Mietshop ersichtlich bzw. abrufbar und/oder können per E-Mail unter office@geraete.com beim Vermieter angefordert werden. Das Fehlen einer Anleitung/ Sicherheitsdatenblattes hat der Mieter dem Vermieter zeitgerecht vor Verwendung des Gerätes/Gefahrstoffes schriftlich bekannt zu geben. 

Der Mieter ist daher verpflichtet sich über die vorgenannten Anleitungen zu informieren und die Bediener des Mietgegenstandes vor dem Ersteinsatz entsprechend zu instruieren. Die vorschriftsmäßige Nutzung des Gerätes obliegt dem Mieter / Benutzer. 

Der Mieter verpflichtet sich die Prüffristen der Prüfplaketten auf den Geräten zu kontrollieren und einzuhalten.


16. Personal 

Allfälliges vom Vermieter beigestelltes Personal untersteht dem Mieter in arbeitsorganisatorischer und disziplinärer Hinsicht und gilt als dessen Erfüllungsgehilfe.


17. Sonstige Bestimmungen 

a) Die Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu. 

b) Der Mieter sorgt dafür, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnungen, Gerätenummer, Prüfplakette) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben. 

c) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 

d) Die Kosten der Vergebührung dieses Vertrages trägt der Mieter. 

e) Weiters sind auf diesem Vertrag ergänzend die Bestimmungen der jeweils gültigen österreichischen Baugerätelisten sinngemäß anzuwenden, sofern sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht widersprechen. 

f) Zusätzlich gelten die “Allgemeinen Mietbedingungen für Fahrzeuge”. 

g) Bei Auftragsstornierung wird eine Bearbeitungsgebühr von € 40,- in Rechnung gestellt! 

h) Gutschriftgültigkeit: 12 Monate ab Ausstelldatum 

i) Die Rückstellung des Mietgegenstandes an den Standorten des Vermieters ist während der Ladezeiten 

Montag bis Donnerstag: von 7.00 bis 15.00 Uhr 

Freitag: von 7.00 bis 12.00 Uhr möglich. 

Andere Zeiten sind möglich, aber vorab telefonisch mit den verantwortlichen Personen zu vereinbaren.


18. Recht, Gerichtsstand 

Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist ausschließlich Wels. 


Ergänzend zu den “Allgemeinen Bedingungen der  GT Gerätetechnik GmbH” die KFZ-Mietbedingungen:

Allgemeine Mietbedingungen für Fahrzeuge

Die GT Gerätetechnik GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) vermietet das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug sowie ein eventuelles Ersatzfahrzeug an Mieter gemäß den umseitigen und nachfolgenden Bedingungen, die der Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt.

1. Geltungsbereich: 

Gilt für alle Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge, die vom Vermieter polizeilich angemeldet und versichert sind. 

Bei Fahrzeugen, die einer Ausnahme unterliegen, wird seitens des Vermieters gesondert darauf hingewiesen.


2. Bedarfsmeldungen, Abrufe und Rückmeldungen: 

Die Abrufe sind bei den jeweiligen Stützpunktleitern in Wels, Wien, Salzburg und Linz, zu tätigen. 

Name und Firma des Mieters, Art des Fahrzeuges, Abruftermin, Rückgabetermin und ähnliches mehr muss ausschließlich schriftlich (z. B. per Fax) erfolgen. Eine gesamte Übersicht unserer Fahrzeuge befindet sich in unserem GT-Mietshop und im Internet.


3a. Abholung 

Montag bis Donnerstag: von 7.00 bis 16.00 Uhr 

Freitag: von 7.00 bis 12.30 Uhr 

Andere Zeiten sind möglich, aber telefonisch mit den verantwortlichen Personen zu vereinbaren. 

Der Mieter bzw. Benützer des Mietgegenstandes ist verpflichtet, insbesondere bei Anmietung von PKW, LKW, Traktoren inkl. Krane udgl. die für den Betrieb des Gegenstandes erforderlichen Benützungsberechtigungen zu besitzen und vorzuweisen. (z.B.: Führerschein, Kranschein, ...) 

Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben. Bei Rückgabe von nicht vollgetankten Fahrzeugen werden die Kosten für die fehlende Treibstoffmenge und der damit verbundene Aufwand in Rechnung gestellt. 

Bei der Übernahme bzw. Übergabe ist eine gemeinsame Inspektion des Mietgegenstandes vorzunehmen. Offensichtliche Schäden oder Mängel sind sofort schriftlich festzuhalten. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.


3b. Rückgabe 

Die Rückstellung des Mietgegenstandes an den Standorten des Vermieters ist während der Ladezeiten 

Montag bis Donnerstag: von 7.00 bis 15.00 Uhr 

Freitag: von 7.00 bis 12.00 Uhr möglich. 

Andere Zeiten sind möglich, aber vorab telefonisch mit den verantwortlichen Personen zu vereinbaren. 

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit allen Kfz-Papieren und Zubehör und in gleich gutem Zustand wie bei Übernahme am Abholungsort zurückzugeben. 

Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters wieder in Besitz zu nehmen. Sollte das Fahrzeug in nicht gereinigtem Zustand zurückgebracht werden, stellen wir die Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung.


4. Benützung des Fahrzeuges: 

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln, insbesondere darf es nicht benützt werden: 

a) zur entgeltlichen Personen- oder Transportbeförderung, ausgenommen bei LKW oder Kleintransportern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften; 

b) um ein anderes Fahrzeug, zu schieben oder sonst zu bewegen; 

c) in Rennen, zu Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen; 

d) von einer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden Person; 

e) in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benützung gelten; 

f) ferner darf das Fahrzeug nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn eine solche Person im Voraus benannt und vom Vermieter durch Eintragung in der umseitig dafür vorgesehenen Zeile anerkannt worden ist. Von Personen, die nicht als Mieter im 

Mietvertrag aufscheinen, darf das Fahrzeug nur bei vorhergehender Bezahlung eines zusätzlichen Entgeltes gelenkt werden; 

g) zu den Fahrten ins Ausland entgegen den vom Vermieter festgelegten Bestimmungen; 

Der Mieter verpflichtet sich, auf die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette („Pickerl §57a“) zu achten, insbesondere auf die ab 20. Mai 2018 geltenden neuen Prüfintervalle und Toleranzfristen. 

Auslandsfahrten sollen immer nur mit einem gültigen "Pickerl" unternommen werden, da die nach österreichischem Recht bei einigen Fahrzeugklassen geltende Toleranzfrist in anderen Staaten oft nicht anerkannt wird. Gebühren oder Strafen, die aus der Nichtbeachtung der Gültigkeit der Begutachtungsplakette entstehen, gehen zu Lasten des Mieters und werden vom Vermieter in Rechnung gestellt. 

Bei Auslandsfahrten ist generell die „grüne Versicherungskarte“ (internationale Versicherungskarte) mitzuführen diese ist bei GT anzufordern. 

h) Weiters verpflichtet sich der Mieter, dafür Sorge zu tragen, dass die überlassenen Mietgegenstände, insbesondere, sofern es sich um Fahrzeuge handelt, für die eine Lenker- und/oder sonstige spezielle Berechtigung erforderlich ist, nur von Personen betrieben, genutzt oder gelenkt werden, die dazu geeignet und berechtigt sind. Für die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte ist der Lenker verantwortlich. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für die Einhaltung vorgenannter Bestimmungen und wird diesen im Falle einer Verletzung dieser Bestimmung vollkommen schad- und klaglos halten.


5. Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen: 

a) Die umseitig bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt. 

b) Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort bzw. nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgestellt wird ist der Vermieter berechtigt, sowohl für die vereinbarte Mietdauer als auch für den darüberhinausgehenden Zeitraum den Standard-Tarif für die Rückfuhrkosten in Rechnung zu stellen. 

c) Alle zu erhebenden Steuern. 

d) Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen. 

e) Alle Kosten, die dem Vermieter durch die Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen vom Mieter entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 10,5 % p. a., jedoch mindestens € 10,-- vereinbart. 

f) Für den Fall, dass der Mieter oder jeder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Fahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietraten nicht zu. 

g) Alle Kosten, die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug entstehen und nicht in der Deckung der GT-Kasko enthalten sind. 

Auch bei Feuer oder Glasbruch ist der Mieter grundsätzlich auch ohne Verschulden zu vollem Schadenersatz einschließlich Kosten für Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. verpflichtet. Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages benützt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie 

• die in der Preisliste angegebene Höchstsumme nicht übersteigt, oder 

• sich auf höchstens auf die in der gültigen Preisliste festgelegte Summe reduziert.


6. Unfälle, Schäden, Wartung: 

Leistungen und Rechnungen, welche durch den Mieter ohne Rücksprache beauftragt wurden, werden von der GT Gerätetechnik NICHT übernommen und sind vom Mieter zu bezahlen. Wartungsarbeiten und Serviceaufträge sind nur nach Freigabe durch GT Gerätetechnik gestattet. Grundsätzlich muss bei jeder Beschädigung am Mietobjekt unverzüglich eine schriftliche Unfallmeldung durch den Fahrzeuglenker an den Vermieter erfolgen. Bei Unfällen mit fremden Personen oder Sachen ist die Polizei zu rufen, insbesondere, wenn Personen verletzt sind oder bei Sachschäden der Unfallgegner nicht zu identifizieren ist. Schäden, die nicht einer natürlichen Abnützung (Verschleiß) unterliegen, sind vom Mieter zu bezahlen und werden vom Vermieter in Rechnung gestellt. Abschleppkosten gehen zu Lasten des Mieters, sofern die Unfallschuld beim Mieter liegt.


7. Versicherung: 

Ein Versicherungsschutz besteht nur für autorisierte Lenker. Autorisierte Fahrzeuglenker sind Personen, die einen gültigen Führerschein besitzen und unmittelbar vom Mieter beauftragt werden (z. B. beschäftigtes Personal vom Mieter auf Baustellen) das Fahrzeug zu benützen. Für Geräte, die unmittelbar mit dem Fahrzeug verbunden sind (z. B. Anhänger), sind ebenfalls gültige Führerscheine zu besitzen. 

a) Die Versicherung schließt auch Schäden, die ab 16.00 Uhr des Vortages und bis 9.00 Uhr des der Miete nachfolgenden Tages eintreten, sofern es sich um eine Dienstfahrt handelt, ein. 

b) Die Haftpflichtdeckungssumme beträgt € 100.000.000,-- pro Schadensereignis (€ 15.000.000,-- pro Person). 

c) Der Deckungsumfang der Vermieter-Kaskoversicherung beinhaltet Unfall, Parkschaden, Brand, Explosion, Naturgewalten und Diebstahl. Einen Selbstbehalt von € 1.450,-- trägt der Mieter. Ausgenommen von diesem Deckungsumfang sind Traktoren, LKW über 3,5 to höchstzulässigem Gesamtgewicht. Für diese Fahrzeuge ist der Mieter verpflichtet auf seine Kosten eine Versicherung abzuschließen, die alle Risken abdeckt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er dem Vermieter für den dadurch entstandenen Schaden. 

d) Bei Fahrten ins Ausland sollte der Mietwagen tunlichst auf bewachten Parkplätzen oder auf versperr baren Hotelparkplätzen bzw. Parkgaragen oder auf dem Firmengelände sicher abgestellt werden.


8. Voraussetzungen bei einer Inanspruchnahme der Versicherung: 

Der Mieter und die ermächtigten Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die bei der Hauptverwaltung des Vermieters einzusehen ist. Der Mieter wird die Interessen des Vermieters und deren Versicherungs-gesellschaft bei einem Unfall während der Mietdauer dadurch wahrnehmen, dass er: 

a) Namen und Anschrift der Beteiligten und der Zeugen festhält, sowie die erforderliche Hilfe leistet; 

b) keine Schuld eingesteht, keine Haftung anerkennt und keine Zahlung leistet; 

c) das Fahrzeug nicht ohne angemessene Sicherheitsvorkehrung zurücklässt, sowie alles zur Schadensminimierung unternimmt;

d) der nächsten Vermieter-Station auf Kosten des Vermieters telefonisch benachrichtigt und einen detaillierten schriftlichen Bericht erstattet; 

e) umgehend die Polizei oder nächste Sicherheitsdienststelle verständigt, insbesondere, wenn Personen verletzt sind oder bei Sachschäden der Unfallgegner nicht sofort mit Namen und Anschrift festgestellt werden kann; 

f) der Mieter entbindet hiermit den Vermieter, soweit gesetzlich zulässig, von jeder Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die vom Mieter oder von jemand anderem vor oder während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. Der Mieter wird den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freistellen, die aus solchen Verlusten oder Schäden gegen den Vermieter geltend gemacht werden; 

g) solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss und die Türen stets verschlossen zu halten, ist das Kraftfahrzeug mit einem Schutzsystem gegen Diebstahl ausgerüstet, ist die zwingende Verwendung der Diebstahlsicherung zu gewährleisten. Überhaupt muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages benützt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer “Haftungsbefreiung” und ohne Betragsbegrenzung, insbesondere bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon; 

h) der Vermieter wird alles Mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Er übernimmt jedoch, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für solche Fehler und Störungen, oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.


9. Ausnahmen bzw. Entfall des Versicherungsschutzes: 

• Traktoren, Kräne, Hebebühnen und selbst fahrende Arbeitsmaschinen 

• Beschädigungen von Auf- und Einbauten (z.B. von Aluca, etc.) 

• Bei Nichteinhalten oder Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen, Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften im Einsatzland die zurzeit gelten. 

• Wenn das Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß abgesperrt und geparkt ist und die Kfz-Papiere im Fahrzeug belassen werden.


10. Mietpreis: 

Im Mietpreis enthalten: 

• Haftpflichtversicherung (Kfz-Steuer, Vignette) 

• Vermieter-Kaskoversicherung (Normaler Verschleiß wie Reifen, Öl, Bremsen, ...) 

• Allgemeines Kfz-Service 

• Freikilometer (100 km/Tag, 2.500 km/Monat, 25.000 km/Jahr) 

Die Mietpreise sind in den jeweiligen gültigen Preislisten ersichtlich. 

Mit jedem begonnenen Kalendertag wird eine volle Tagesmiete verrechnet. Sämtliche Kosten, die nicht in den Mietpreisen enthalten sind wie z. B. Gebühren oder Strafen gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt.


11.  Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabmachungen sind stets schriftlich festzuhalten. Zusätzlich gelten unsere allgemeinen Bedingungen.


12. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automationsunterstützt verarbeitet werden und erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an Dritte, insbesondere aus Gründen des Kreditschutzes.


13. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Gegen Mieter, die als Unternehmer anzusehen oder die im Inland weder ansässig noch beschäftigt sind, wird die Zuständigkeit der Gerichte in Wels vereinbart.